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Vereins­satzung

Dein Vertrauen, unsere Verantwortung

§ 1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen CSC Home of Hemp Berlin e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Berlin.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  • Ziel des Vereins ist die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum und die Abgabe von Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
  • Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.
  • Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
  • Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Verein hat maximal 500 Mitglieder.
  • Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend; die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
  • Volljährige Mitglieder können sich am gemeinschaftlichen Cannabisanbau beteiligen.

§ 4 Beiträge

  • Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben.
  • Von Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch Aufnahmegebühren von Mitgliedern erheben.
  • Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau Sonderbeiträge von den teilnehmenden Mitgliedern erhoben werden. Der Sonderbeitrag soll sich an den anteilig anfallenden Kosten orientieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
  • durch Austritt, wobei dies nur durch Erklärung schriftlich in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats möglich ist; die Mitgliedschaft muss jedoch mindestens zwei Monate bestanden haben,
  • durch Ausschluss zu dem im Ausschließungsbeschluss genannten Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 2.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Tagen vom Vorstand einberufen, wenn er es für zwingend erforderlich erachtet, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  • In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die Jugendmitglieder haben nur beratende Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
  • Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer oder vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zur Erledigung übertragen sind. Sie hat insbesondere:

  • den Vorstand zu wählen und über seine Entlastung zu entscheiden,
  • zwei Kassen- und Rechnungsprüfer zu bestellen,
  • den Jahresbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,
  • die Beiträge der Mitglieder festzusetzen,
  • die Änderung der Satzung und
  • die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern.
  • Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden; ein Abberufungsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn ihm alle Gründungsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung noch Mitglied des Vereins sind, zustimmen. Nach Abberufung bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand kann für besondere Aufgaben kooptierte Mitglieder durch Beschluss berufen; er legt die Dauer der Amtszeit, die dem kooptierten Mitglied übertragenen Aufgaben und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel fest. Kooptierte Mitglieder sind nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes und dieser Satzung; an den Sitzungen des Vorstands nehmen sie auf Einladung teil.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einlädt. In besonderen Fällen kann mündlich unter Abkürzung der Ladungsfrist eingeladen werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst.
  • Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  • Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

  • Der Vorstand leitet den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Vorlage eines Jahresberichtes und die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Dem Vorstand obliegt zudem der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein aus wichtigem Grund, mit festgelegten Verfahren für die Anfechtung solcher Entscheidungen.
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, wobei entstehende Kosten ersetzt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, die nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt durch Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

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